2002 | ||
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[ 2001 ] [ 2003 ] | [ ] |
02.001 | Anderweitiger Ersatz |
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Zu den Anforderungen an die Darlegung der Unmöglichkeit, anderweiten Ersatz zu erlangen, bei einer rechtswidrigen Baugenehmigung (hier: durch Inanspruchnahme der Baufirma wegen Planungsfehlers). | |
§§§ | |
02.002 | Notarielle Urkunde |
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1) Ist eine notarielle Urkunde aus vom Urkundsnotar zu vertretenden Gründen inhaltlich fehlerhaft, hat jener den Eintritt eines Schadens möglichst durch umgehende Nachbesserung (Berichtigung, Ergänzung, notfalls Neubeurkundung) zu vermeiden. Zusätzliche Gebühren stehen ihm dafür nicht zu (im Anschluß an BGH, Urt. v. 10. Februar 1994 - IX_ZR_109/93, NJW_94,1472, 1473). | |
b) Hat der Auftraggeber in einem solchen Fall dem Urkundsnotar keine Gelegenheit gegeben, die erforderliche Berichtigung/Ergänzung/Neubeurkundung vorzunehmen, kann er die Kosten einer Neubeurkundung durch einen anderen Notar grundsätzlich nicht als Schaden geltend machen. | |
c) Das Unterlassen einer Erinnerung ist für einen Schaden nicht kausal, wenn feststeht, daß der Notar der Erinnerung nicht abgeholfen hätte. | |
§§§ | |
02.003 | Fußgängerunterführung |
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Zur Verkehrssicherungspflicht für eine Treppe, die zu einer Fußgängerunterführung gehört. | |
§§§ | |
02.004 | Ärztliche Leistungen |
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1) Auch bei der Vereinbarung des einheitlichen Bewertungsmaßstabs für die ärztlichen Leistungen durch den Bewertungsausschuß obliegen den von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entsandten Mitgliedern Amtspflichten gegenüber den Vertragsärzten, soweit es um die Beachtung und Wahrung ihres Zulassungsstatus geht. | |
2) Greift der Bewertungsausschuß durch übereinstimmenden Beschluß rechtswidrig in den Zulassungsstatus eines Vertragsarztes ein, haftet die Kassenärztliche Bundesvereinigung für die von ihr in diesen Ausschuß entsandten Mitglieder, die ihren Weisungen unterliegen, nach Amtshaftungsgrundsätzen. | |
3) Von den Mitgliedern des Bewertungsausschusses, die einem Gremium angehören, das zentral und auf höchster Ebene in der Selbstverwaltung der Ärzte und Krankenkassen mit dem einheitlichen Bewertungsmaßstab Vergütungsgrundlagen zu entwickeln hat, ist ein hohes Maß an Sachkenntnis zu erwarten und dementsprechend die Fähigkeit zu besonders gründlicher Prüfung zu verlangen. In einem solchen Fall ist kein Raum für die Anwendung der "Kollegialgerichtsrichtlinie". | |
§§§ | |
02.005 | Überschwemmung |
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Zu den Amtspflichten einer Gemeinde, bei der Erschließung eines Baugebiets vorläufige Sicherungsmaßnahmen gegen die Überschwemmung angrenzender Grundstücke durch Niederschlagswasser zu treffen. | |
§§§ | |
02.006 | Gemeindliche Auskunft |
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Zum Vertrauensschutz bei einer unrichtigen gemeindlichen Auskunft über die Baulandqualität eines Außenbereichsgrundstücks. | |
§§§ | |
02.007 | Gartenbaubetrieb |
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Zum amtshaftungsrechtlichen Drittschutz des Inhabers eines Gartenbaubetriebes in Hessen, der vom Pflanzenschutzdienst beraten worden ist (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom 12. Juni 1986 - III_ZR_192/85 - VersR_86,1100 und vom 9. Juni 1994 - III_ZR_126/93 - VersR_95,533 ). | |
§§§ | |
02.008 | Schadensersatzanspruch |
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Der Umstand, dass der Streit um eine dienstliche Beurteilung noch nicht abgeschlossen ist, hindert den Beamten nicht, sich um ein Beförderungsamt zu bewerben. Unterlässt er eine Bewerbung, kann dies nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs.3 BGB einem später geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Beförderung entgegenstehen. | |
§§§ | |
02.009 | EuGH-Vorlage § 6 Abs.4 KWG |
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Zur Frage, ob Sparern und Anlegern durch verschiedene EG-Richtlinien das Recht verliehen worden ist, daß Maßnahmen der Bankenaufsicht im EG-rechtlich harmonisierten Bereich entgegen der Vorschrift des § 6 Abs.4 KWG in ihrem Interesse wahrzunehmen sind, um ihnen gegebenenfalls Amtshaftungsansprüche zu eröffnen, soll eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften eingeholt werden. | |
§§§ | |
02.010 | Gemeinsame Betriebsstätte |
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Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs.3 Fallgruppe 3 SGB VII (vorübergehende betriebliche Tätigkeit von Versicherten mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte) auch für Amtshaftungsansprüche gilt. | |
§§§ | |
02.011 | Steuerberaterkosten |
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1) Entscheidungsbefugten Sachbearbeitern der Finanzverwaltung müssen grundlegende Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, gerade wenn sie der bisherigen Verwaltungspraxis widersprechen, zeitnah zur Kenntnis gebracht werden (u.a. durch Zeitschriften-Umlauf, Besprechungen, elektronische Information). | |
2) Erfolgt dies nicht, liegt im Regelfall ein Organisationsverschulden vor und nach Amtshaftungsgrundsätzen kann Ersatz für die Steuerberaterkosten im - unnötigen - Einspruchsverfahren verlangt werden. | |
§§§ | |
02.012 | Mobbing-Polizeidienst |
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Für Schäden, die dadurch entstehen, daß ein Polizeibeamter im Rahmen der gemeinsamen Dienstausübung durch seinen Vorgesetzten (Art.4 Abs.2 Satz 2 BayBG) systematisch und fortgesetzt schikaniert und beleidigt wird (Mobbing), haftet der Dienstherr des Schädigers nach Amtshaftungsgrundsätzen. | |
§§§ | |
02.013 | Streitwert: Beförderung |
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Der Streitwert eines Verfahrens, das einen Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Beförderung betrifft, bestimmt sich nach § 13 Abs.4 Satz 2 GKG (6,5fache des Endgrundgehalts aus dem Beförderungsamt). | |
LB 2) Eine Schadensersatzklage aus unterbliebenen Beförderung setzt einen hinreichenden Grund für das Unterbleiben der Inanspruchnnahme gerichtlichen Rechtsschutzes voraus. | |
LB 3) Das gilt gleichermaßen für Beförderungen in ein höheres Amt, wie für die Verleihung eines Amtes mit Amtszulage. | |
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T-02-01 | Streitwert: Beförderung |
"...Der mit der Klage verfolgte Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Übertragung eines Amtes nach der Besoldungsgruppe A 9 mD nebst Zulage steht dem Kläger jedenfalls deshalb nicht zu, weil er es in zurechenbarer Weise unterlassen hat, rechtzeitig gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, um den vermeintlichen Anspruch auf Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage nach Fußnote 3, in dessen verspäteter Erfüllung er das zum Schadensersatz verpflichtende Verhalten des Beklagten sieht, durchzusetzen. Auch im Beamtenrecht beansprucht der in § 839 Abs.3 BGB enthaltene Rechtsgedanke Geltung, wonach eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht eintritt, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden, wenn also für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand. Dies hat der beschließende Senat für Schadensersatzansprüche aus Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht wiederholt ausgesprochen. Der Rechtsgedanke des § 839 Abs.3 BGB gilt aber gleichermaßen für Schadensersatzansprüche, die ein Beamter wegen seiner Ansicht nach rechtswidrig unterbliebener Beförderung erhebt (vgl BVerwG, Urteile vom 3.Dezember 1998 BVerwG 2 C 22.97 Buchholz 237.2 § 12 B lnLBG Nr.2 und vom 28.Mai 1998 BVerwG 2_C_29.97 BVerwGE_107,29 ), der wiederum die Übertragung eines Amtes mit gleicher Amtsbezeichnung, aber mit der Berechtigung auf eine Amtszulage gleichsteht (vgl § 12 Abs.1 S.2 und 3 BLV). | |
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in dem angefochtenen Urteil, an die das Revisionsgericht mangels beachtlicher Verfahrensrügen gebunden wäre (§ 137 Abs.2 VwGO) gab es keinen Grund, dass der Kläger gegen seine Nichtberücksichtigung bei der Vergabe von Ämtern der Besoldungsgruppe A 9 mD nebst Zulage BBesG in der Zeit nach dem 1.April 1991 keinen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nahm, wie er es schließlich im Jahr 1995 getan hat. Der Kläger wusste, wie sein Schreiben vom 10.März 1981 zeigt, dass sein Dienstherr aufgrund einer Änderung des Besoldungsrechts Amtsinspektoren der Besoldungsgruppe A 9 mit herausgehobener Funktion ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage übertragen kann. In dem Antwortschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 7.April 1981 waren ihm die Voraussetzungen mitgeteilt worden, von denen das Ministerium die Vergabe eines derartigen Amtes abhängig machte. ..." | |
"... Der Streitwert ergibt sich aus § 13 Abs.4 Satz 2 GKG (vgl Beschluss vom 12. März 1997 BVerwG 2 B 122.96 ZBR 1997, 236). Der Rückgriff auf das 6,5fache des Endgrundgehalts, gegebenenfalls einschließlich der Amtszulage, ist auch bei einem Kläger, der nur wegen seiner Ansicht nach verspäteter Übertragung des Beförderungsamtes klagt, gerechtfertigt. Denn sein Interesse am Prozesserfolg ist nicht allein mit der entgangenen Differenz der Besoldung aus dem Amt, das er inne hatte, und dem Beförderungsamt, das ihm seiner Auffassung nach hätte übertragen werden müssen, gleichzusetzen, sondern wird auch durch weitere Auswirkungen der späten Beförderung, unter anderem durch Auswirkungen versorgungsrechtlicher Art, bestimmt. | |
§ 13 Abs.4 Satz 2 GKG ist auch anzuwenden, wenn um die Zahlung einer Amtszulage gestritten wird. Der Verleihung eines anderen Amtes steht die Zuerkennung einer Amtszulage gleich, die nach § 42 Abs.2 BBesG ruhegehaltfähig ist und als Bestandteil des Ruhegehalts gilt. Der Bewertung des § 12 Abs.1 BLV, dass die Gewährung einer Amtszulage einer Beförderung gleichsteht, folgt die gerichtskostenrechtliche Behandlung nach § 13 Abs.4 GKG." | |
Auszug aus BVerwG B, 26.09.02, - 2_B_23.02 -, www.dfr/BVerfGE, Abs.5 ff | |
§§§ | |
02.014 | Schwerzensgeldantrag |
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Stellt der Geschädigte in erster Instanz unter Angabe einer Größenordnung, die nicht zugleich eine Obergrenze enthält, einen unbezifferten Antrag zum Schmerzensgeld und ergibt sich aufgrund der angegebenen Größenordnung eine die Berufung rechtfertigende Beschwer, ist die Angabe einer höheren Größenordnung in der Berufungsinstanz nicht als eine Änderung des Streitgegenstands anzusehen, an die selbständige verjährungsrechtliche Folgen geknüpft werden könnten. | |
§§§ | |
02.015 | Amtliche Auskunft |
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Eine amtliche Auskunft, in der ein Bauvorhaben fälschlicherweise grundsätzlich für zulässig erklärt, zugleich aber ausdrücklich auf die Erfordernisse einer Baugenehmigung und einer Beteiligung der Nachbarn hingewiesen wird, begründet für den Bauherrn kein schutzwürdiges Vertrauen dahin, mit den Bauarbeiten vor Erhalt der Baugenehmigung beginnen zu dürfen. Dies gilt bei einem insgesamt genehmigungspflichtigen Vorhaben auch für solche Einzelmaßnahmen, die - isoliert betrachtet - einer Genehmigung nicht bedurft hätten. | |
§§§ | |
02.016 | Schädigung-Zivi |
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1) Der Umstand, daß die B^ndesrepublik für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung seines Dienstes Dritten zufügt, nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen hat, schließt eine vertragliche Haftung des Trägers einer als Beschäftigungsstelle anerkannten privatrechtlichen Einrichtung, die sich des Zivildienstleistenden zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient hat, nicht aus. | |
2) In einem solchen Fall kann die Bundesrepublik den Geschädigten nicht auf die Vertragshaftung der Beschäftigungsstelle als anderweitige Ersatzmöglichkeit verweisen, sondern es besteht gegenüber dem Geschädigten eine gesamtschuldnerische Haftung. | |
3) Haben sowohl die Bundesrepublik nach Amtshaftungsgrundsätzen als auch der Träger der Beschäftigungsstelle auf vertraglicher Grundlage für ein Fehlverhalten des Zivildienstleistenden gegenüber dem Geschädigten einzustehen, enthalten die Vorschriften des Zivildienstgesetzes keine andere Bestimmung im Sinn des § 426 Abs.1 Satz 1 BGB, nach der einer von ihnen im Rahmen seiner Ausgleichungspflicht allein für den gesamten Schaden aufzukommen hat. | |
§§§ | |
02.017 | Angestellter-Haftung |
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1) Zur Haftung des Angestellten des Urkundsnotar, wenn von einer dem Angestellten von den Vertragsparteien erteilten Auflassungsvollmacht fehlerhaft Gebrauch gemacht wird. | |
2) Die Haftung des Angestellten stellt für den Geschädigten keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs.1 Satz 2 BNotO dar. | |
§§§ | |
02.018 | Einvernehmensversagung |
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Zur Amtshaftung der Gemeinde wegen rechtswidriger Versagung des - objektiv nicht erforderlichen - Einvernehmens. | |
LB 2) Es kommt nicht darauf ankommt, aus welchem Rechtsgrund das Einvernehmen der Gemeinde im konkreten Falle entbehrlich war (s. dazu vor allem den Senatsbeschluß vom 25. Oktober 1990 - III_ZR_249/89 = BGHR BGB § 839 Abs.1 Satz 1 Gemeinderat 4 = BRS_53_Nr.40). | |
LB 3) Das Vorhaben war in Wirklichkeit ein der Versorgung des Gebiets dienender Laden im Sinne des § 4 Abs.2 Nr.2 BauNVO, dessen planungsrechtliche Zulässigkeit sich unmittelbar aus § 30 BauGB ergab und bei dem es deshalb des gemeindlichen Einvernehmens nicht bedurfte. | |
LB 4) Die Bauaufsichtsbehörde war somit an die Versagung nicht gebunden und hätte sich darüber hinwegsetzen können und müssen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie möglicherweise eine eigene, Amtspflichtverletzung gegenüber der Klägerin begangen. | |
LB 5) An der Haftung der Beklagten im Außenverhältnis zur Klägerin ändert dies jedoch nichts; vielmehr kommt insoweit eine deliktsrechtliche Gesamtschuldnerschaft zwischen der Beklagten und der Bauaufsichtsbehörde in Betracht (§ 840 BGB; Senatsurteil BGHZ_118,263, 265 ff). | |
LB 6) Nach dem vom Berufungsgericht an sich zutreffend wiedergegebenen objektiven Sorgfaltsmaßstab würde es die Beklagte auch nicht entlasten, wenn ihr die rechtliche Beurteilung durch die Anfrage des Landratsamts nahegelegt worden sein sollte. Denn die Amtsträger der Gemeinde mußten die für eine so weittragende Entscheidung wie die Versagung des Einvernehmens erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen. In diesem Bereich nahm das Landratsamt gegenüber der Gemeinde nicht etwa die Stellung einer spezialisierten Fachbehörde (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ_139,200, 214 und BGHZ_146,365, 370) ein, auf deren Rechtsauffassung die Beklagte hätte unbesehen vertrauen dürfen. Die Planungshoheit der Gemeinde hat insoweit ihren haftungsrechtlichen Preis (Boujong, WiVerw 2/91, 61, 106). Deshalb kann die Beklagte die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit für ein Fehlverhalten, das in den Kernbereich ihrer Selbstverwaltungskompetenz fällt, nicht auf das Landratsamt abwälzen. | |
LB 7) Liegt ein entschädigungspflichtiger Eingriff in der Versagung des erforderlichen Einvernehmens (Senatsurteil BGHZ_134,316, 322 f) (BGH 23.01.1997 - III_ZR_234/95), so kann für einen Eingriff, der darin besteht, daß die Gemeinde ein Bauvorhaben durch Versagung des objektiv nicht erforderlichen Einvernehmens verhindert oder verzögert, nichts anderes gelten. Die Opferlage des Geschädigten ist unter dem Blickwinkel des Eigentumsschutzes in beiden Fällen dieselbe. Ebenso dient auch aus der Sicht der Gemeinde die Versagung den Zielen der gemeindlichen Planungshoheit. | |
§§§ | |
02.019 | Grasmäharbeiten |
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1) Zur Amtshaftung für Schäden an einem geparkten PKW, die durch Grasmäharbeiten einer Gemeinde verursacht worden sind. | |
2) Die "Kollegialgerichts-Richtlinie" ist nur dann anwendbar, wenn das konkrete, dem geltend gemachten Amtshaftungsanspruch zugrundeliegende Verhalten des Amtsträgers die Billigung eines Kollegialgerichts gefunden hat. | |
LB 3) Nach dem das Amtshaftungsrecht beherrschenden objektiven Sorgfaltsmaßstab (vgl. dazu Staudinger/Wurm aaO Rn. 203 f m.w.N. ) trifft die Amtsträger der Beklagten hier auch ein Fahrlässigkeitsvorwurf: Sie hätten die Notwendigkeit weitergehender Sicherungsvorkehrungen zumindest erkennen können und in Rechnung stellen müssen. | |
§§§ | |
02.020 | Mindestwartezeiten |
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Zu den Amtspflichten einer Behörde, die in ständiger Verwaltungsübung Mindestwartezeiten für eine Beförderung festlegt. | |
LB 2) Dem Beamten steht ein Wahlrecht zwischen alsbaldigem Primärrechtsschutz gegen eine rechtswidrige Benachteiligung und einem späteren Schadensersatzbegehren nicht zu (Senat BGHZ_98,85; BGHZ_113,17, 22; BVerwGE_107,29, BVerwGE_32,34; BVerwG NVwZ_99,542 f; DÖV_02,865, 866; Staudinger/Wurm aaO Rn.344). | |
LB 3) Der Kläger muß dementsprechend gemäß § 839 Abs.3 BGB gegen sich gelten lassen, daß er das für rechtswidrig gehaltene Unterbleiben der Beförderung bis Oktober 1995, als er den zum Erfolg führenden Beförderungsantrag gestellt hat, hingenommen hat. | |
§§§ | |
02.021 | Genehmigung-Rechtsgeschäft |
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Die kommunale Rechtsaufsicht kann Amtspflichten der Aufsichtsbehörde auch gegenüber der zu beaufsichtigenden Gemeinde als einem geschützten Dritten begründen. Schutzpflichten der Aufsicht gegenüber der Gemeinde können auch bei begünstigenden Maßnahmen bestehen, also solchen, die von der Gemeinde selbst angestrebt werden, etwa bei der Genehmigung eines von der Gemeinde abgeschlossenen Rechtsgeschäfts. Verletzungen dieser Pflichten können Amts- oder Staatshaftungsansprüche der Gemeinde gegen die Aufsichtsbehörde auslösen. | |
§§§ | |
02.022 | Grieche in Abschiebehaft |
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Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Verfahrensbevollmächtigten eines auf der Grundlage einer sofort vollziehbaren Ausweisungsverfügung in Abschiebehaft genommenen Griechen, durch geeignete Rechtsbehelfe der Abschiebung entgegenzuwirken. | |
§§§ |
Amtshaftung - 2002 | [ ] |
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